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IMPRESSUM

Anbieter gemäß §§ 5 und 6 DDG,
verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:

Klartaxt StB GbR

Christian Wohlgut
Steuerberater

Lydia Laut
Steuerberaterin

Rechtsform:

Gesellschaft bürgerlichen Rechts 

Kanzleianschrift:


Klartaxt Steuerberatung GbR

Münchener Straße 18-22

64521 Groß-Gerau

info@klartaxt-steuer.de
www.klartaxt-steuer.de

Berufshaftpflichtversicherung:
Gothaer Allgemeine Versicherung AG

Geltungsbereich:
Versichert ist die berufliche Tätigkeit in Deutschland.

Aufsichtsbehörden:
Steuerberaterkammer Hessen, Europa-Allee 52, 60327 Frankfurt 
Die gesetzliche Berufsbezeichnung "Steuerberater" wurde in der Bundesrepublik Deutschland
verliehen.

Für Steuerberater gelten im Wesentlichen:
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (DVStB)
Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB)
Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)


Die berufsrechtlichen Regelungen können bei der Bundessteuerberaterkammer www.bstbk.de eingesehen werden.

Haftungsausschluss/Haftungshinweise

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3. Urheberrecht

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Allgemeine Auftragsbedingungen (Stand 10/2025)

§ 1 Rechte und Pflichten der Gesellschaft

  1. Der erteilte Auftrag wird von ihr nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Tätigkeiten, die nicht zum Aufgabengebiet eines Steuerberaters gehören bzw. die nicht von ihm ausgeübt werden dürfen, etwa eine allgemeine Rechtsberatung ohne steuerlichen Bezug, sind nicht Gegenstand dieses Vertrags.

  2. Dieser Auftrag ist keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten oder anderen Stellen. Etwaige Vollmachten werden gesondert erteilt.

  3. Die Gesellschaft wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben als richtig zugrunde legen. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. 
    Der Auftraggeber wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die unterlassene oder verspätete Abgabe einer Steuererklärung/Umsatzsteuervoranmeldung ebenso wie eine unvollständige oder unrichtige Steuererklärung/Umsatzsteuervoranmeldung eine Steuerhinterziehung darstellen kann.

  4. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist die Gesellschaft im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.

  5. Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist die Gesellschaft nicht verpflichtet, den Auftraggeber darauf oder deren Folgen hinzuweisen.

  6. Die Berücksichtigung ausländischen Rechtes bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.

§ 2 Vertraulichkeit, Verschwiegenheit

  1. Die Gesellschaft verpflichtet sich, über alle im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt gewordenen Tatsachen Stillschweigen zu bewahren, sofern der Auftraggeber sie nicht ausdrücklich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Gesellschaft kann verlangen, dass eine solche Entbindungserklärung in Textform erfolgt. Die Verschwiegenheitspflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen. 
    Die Gesellschaft ist berechtigt, Mitarbeiter, fachkundige Dritte und datenverarbeitende Unternehmen für die Ausführung des Auftrags heranzuziehen. Dabei hat die Gesellschaft dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend der für die Gesellschaft geltenden Regelungen verpflichten. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang wie für die Gesellschaft auch für die Mitarbeiter der Gesellschaft.

  2. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen der Gesellschaft erforderlich ist. Die Gesellschaft ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als sie nach den Versicherungsbedingungen ihrer Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. 
    Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei der Gesellschaft erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind und eine Verschwiegenheitserklärung abgegeben haben. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer / Auditor Einsicht in ihre – von der Gesellschaft abgelegte und geführte – Handakte genommen wird.

  3. Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.

  4. Die Gesellschaft ist berechtigt, Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit nur mit Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weiterzugeben.

§ 3 Datenschutz, Elektronische Kommunikation

  1. Die Gesellschaft ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erfassen, in automatisierten Dateien zu verarbeiten oder zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung an ein Dienstleistungsrechenzentrum zu übermitteln.

  2. Die Vertragspartner werden die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und entsprechend Art. 32 Abs. 4 DS-GVO Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass ihnen unterstellte Personen personenbezogene Daten nur auf Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten.

  3. Verarbeitet und übermittelt der Auftraggeber personenbezogene Daten an die Gesellschaft, so gewährleistet er, dass er hierzu gemäß den anwendbaren, insbesondere den datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist. Erfolgt die Berechtigung aufgrund einer Einwilligung der betroffenen Person, stellt der Auftraggeber der Gesellschaft auf Verlangen unverzüglich einen Nachweis dieser Einwilligung zur Verfügung. Zudem kann der Auftraggeber mit der Gesellschaft Maßnahmen zur Datensicherung vereinbaren und ihr ermöglichen, die Einhaltung dieser Vereinbarungen zu überprüfen. 
    Im Falle eines Verstoßes stellt der Auftraggeber die Gesellschaft von Ansprüchen Dritter frei.

  4.  Sofern die Voraussetzungen einer Auftragsverarbeitung (Art. 28 DS-GVO) vorliegen, schließen die Vertragspartner einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und der Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung geht Letztere Ersterem vor.

Im Falle der Auftragsverarbeitung gelten die folgenden Bestimmungen:

  1. Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten nur auf dokumentierte Weisung des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist im Rahmen dieser Auftragsverarbeitung für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgesetze, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe an die Gesellschaft, sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung allein verantwortlich (»Verantwortlicher« im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO). 

  2. Die Gesellschaft treffen im Rahmen der Auftragsverarbeitung die folgenden Pflichten:

    1. Die Gesellschaft wird innerhalb ihres Verantwortungsbereichs die interne Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Datenschutzanforderungen entspricht. Sie trifft technische und organisatorische Maßnahmen, die einen angemessenen Schutz der Daten des Auftraggebers gewährleisten und den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 32 DS-GVO) entsprechen. Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass technische und organisatorische Maßnahmen die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Rahmen der Datenverarbeitung dauerhaft gewährleisten. Der Auftraggeber ist verantwortlich dafür, dass diese Maßnahmen ein dem Risiko der verarbeiteten Daten entsprechendes Schutzniveau bieten. Die Gesellschaft garantiert die Implementierung eines Verfahrens zur regelmäßigen Überprüfung der Wirksamkeit dieser technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Sicherheit der Verarbeitung zu gewährleisten (Art. 32 Abs. 1 lit. d) DS-GVO). 

    2. Die Gesellschaft gewährleistet, dass es den mit der Verarbeitung der Daten des Auftraggebers befassten Mitarbeitern und anderen für die Gesellschaft tätigen Personen untersagt ist, die Daten außerhalb der Weisung zu verarbeiten. Ferner gewährleistet die Gesellschaft, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben bzw. einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Vertraulichkeits-/ Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

    3. Die Gesellschaft nennt dem Auftraggeber einen Ansprechpartner für im Rahmen des Vertrages anfallende Datenschutzfragen.

    4. Nach Ende des Vertragsverhältnisses kann der Auftraggeber die Übergabe der vertragsgegenständlichen Daten verlangen. Vergütung und Schutzmaßnahmen hierzu sind gesondert zu vereinbaren, sofern nicht im Vertrag bereits vereinbart.

    5. Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftraggebers durch eine betroffene Person hinsichtlich etwaiger Ansprüche nach Art. 82 DS-GVO, verpflichtet sich die Gesellschaft, den Auftraggeber bei der Abwehr des Anspruches im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen. 

  3. Den Auftraggeber treffen im Rahmen der Auftragsverarbeitung die folgenden Pflichten:

    1. Der Auftraggeber hat die Gesellschaft unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er in den Auftragsergebnissen Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellt. 

    2. Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftraggebers durch eine betroffene Person hinsichtlich etwaiger Ansprüche nach Art. 82 DS-GVO, gilt § 3 Ziff. 4.2.5. entsprechend. 

    3. Der Auftraggeber nennt der Steuerkanzlei den Ansprechpartner für im Rahmen des Vertrages anfallende Datenschutzfragen.

  4. Wendet sich eine betroffene Person mit Forderungen zur Berichtigung, Auskunft oder auch Löschung an die Gesellschaft, wird die Gesellschaft die betroffene Person an den Auftraggeber verweisen, sofern eine Zuordnung an den Auftraggeber nach Angaben der betroffenen Person möglich ist, und leitet den Antrag der betroffenen Person unverzüglich an den Auftraggeber weiter. Die Gesellschaft haftet nicht, wenn das Ersuchen der betroffenen Person vom Auftraggeber nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht beantwortet wird.

  5. Die Gesellschaft weist dem Auftraggeber die Einhaltung der in diesem Vertrag niedergelegten Pflichten mit geeigneten Mitteln nach.

  6. Sollten im Einzelfall Inspektionen durch den Auftraggeber oder einen von diesem beauftragten Prüfer erforderlich sein, werden diese zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufs nach Anmeldung unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorlaufzeit durchgeführt. Die Gesellschaft darf diese von der vorherigen Anmeldung mit angemessener Vorlaufzeit und von der Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung hinsichtlich der Daten anderer Auftraggebern und der eingerichteten technischen und organisatorischen Maßnahmen abhängig machen. Sollte der durch den Auftraggeber beauftragte Prüfer in einem Wettbewerbsverhältnis zu der Gesellschaft stehen, hat die Gesellschaft gegen diesen ein Einspruchsrecht. 
    Für die Unterstützung bei der Durchführung einer Inspektion darf die Gesellschaft eine Vergütung verlangen, wenn dies zuvor vereinbart ist. Der Aufwand einer Inspektion ist für die Gesellschaft grundsätzlich auf einen Tag pro Kalenderjahr begrenzt.

  7. Die Gesellschaft führt die elektronische Korrespondenz mit und für den Auftraggeber unverschlüsselt durch. Der Auftraggeber kann jederzeit dieser unverschlüsselten Form in Textform widersprechen.

§ 4 Mängelbeseitigung, Offenbare Unrichtigkeiten

  1. Der Auftraggeber kann Mängel geltend machen und muss der Gesellschaft zur Nachbesserung Gelegenheit geben.

  2. Beseitigt die Gesellschaft die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt sie die Mängelbeseitigung ab, kann der Auftraggeber auf Kosten der Gesellschaft die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen, bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Kündigung des Vertrags verlangen.

  3. Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler; Rechenfehler) können von der Gesellschaft jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf die Gesellschaft Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen der Gesellschaft den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

  4. Resultieren Fehler der Gesellschaft daraus, dass der Auftraggeber unvollständige/unrichtige Angaben gemacht hat, hat der Auftraggeber die Kosten der Fehlerbeseitigung zu tragen.

§ 5 Haftung

  1. Die Gesellschaft haftet für eigenes Verschulden und für Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen, wenn nicht im Einzelfall die Haftung durch besondere Vereinbarung begrenzt oder ausgeschlossen ist und wenn sich die Haftungsbegrenzung nicht aus den nachfolgenden Regelungen ergibt

  2. Der Anspruch des Auftraggebers gegen die Gesellschaft auf Ersatz eines nach Abs. 1 fahrlässig verursachten Schadens wird auf 500.000,00 EUR begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Auftragsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen. Einzelvertragliche Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen dieser Regelung vor, lassen die Wirksamkeit dieser Regelung jedoch – soweit nicht ausdrücklich anders geregelt – unberührt. Die Haftungsbegrenzung gilt, wenn entsprechend hoher Versicherungsschutz bestanden hat, rückwirkend von Beginn des Auftragsverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der Höherversicherung an und erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch auf diese Fälle. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 

  3. Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers verjährt, wenn der Anspruch nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt,

    1. 1.      in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste,

    2. 2.    ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von seiner Entstehung an und

    3. 3.      ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an.

Entscheidend ist die früher endende Frist.

Die getroffenen Haftungsregelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit im Einzelfall vertragliche oder vorvertragliche Beziehungen auch zwischen der Gesellschaft und diesen Personen begründet werden.

§ 6 Rechte und Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für eine ordnungsgemäße Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Der Auftraggeber hat insbesondere der Gesellschaft ohne Aufforderung alle zur Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und rechtzeitig zu übergeben, damit der Gesellschaft eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen der Gesellschaft zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.

  2. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit der Gesellschaft oder ihrer Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.

  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse der Gesellschaft nur mit deren Einwilligung in Textform weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.

  4. Setzt die Gesellschaft beim Auftraggeber in deren Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen der Gesellschaft zur Installation/Anwendung der Programme nachzukommen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber berechtigt und verpflichtet, die Programme nur in dem von der Gesellschaft vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Die Gesellschaft bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch die Gesellschaft entgegensteht.

  5. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von der Gesellschaft angebotenen Leistung in Verzug, ist die Gesellschaft berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass sie die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann die Gesellschaft den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch der Gesellschaft auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens. Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

§ 7 Vergütung, Vorschuss, Folgen der Nichtzahlung

  1. Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) der Gesellschaft für ihre Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBVV). Die Gesellschaft erhält eine Vergütung nach der Steuerberatervergütungsverordnung. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass statt der gesetzlichen Gebühren in Textform eine höhere oder niedrigere Gebühr vereinbart werden kann (Hinweis nach § 4 Abs. 4 StBVV). 

  2. Die Gesellschaft kann für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen Vorschuss einfordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann die Gesellschaft nach vorheriger Ankündigung ihre weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Die Gesellschaft ist verpflichtet, dem Auftraggeber ihre Absicht, die Tätigkeit einzustellen, rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können. 

  3. Für Tätigkeiten, die in der Vergütungsverordnung keine Regelung erfahren, gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).

  4. Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch der Gesellschaft nach dem Gesetz, es sei denn, dazu wurden einzelvertragliche Regelungen getroffen.

§ 8 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht durch den Auftraggeber

  1. Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch der Gesellschaft ist nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

  2. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.

§ 9 Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht zur Durchsetzung von Gebührenforderungen, § 64 Abs. 2 StBerG

  1. Der Auftraggeber erteilt ausdrücklich die Einwilligung dazu, dass die Gesellschaft eine gegen den Auftraggeber bestehende Gebührenforderung an einen nicht als Steuerberater oder als Steuerbevollmächtigten zugelassenen Dritten abtreten oder ihre Einziehung übertragen kann.

  2. Ein Widerruf dieser Einwilligung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Widerruf ist in Textform zu erklären.

  3. Davon unberührt bleibt das Recht der Gesellschaft nach § 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG, die Gebührenforderungen an einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten abzutreten oder zur Einziehung zu übertragen.

§ 10 Beendigung des Vertrags

  1. Der Vertrag wird durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung beendet. Der Vertrag endet nicht durch Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers, durch Tod des Auftraggebers oder – falls es sich bei dem Auftraggeber um eine Gesellschaft handelt – durch Auflösung der Gesellschaft.

  2. Wenn und soweit es sich bei dem Vertrag um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt, kann er von jedem Vertragspartner auch außerordentlich nach Maßgabe der §§ 626 ff. BGB schriftlich gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll.

  3. Zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers sind im Fall der Kündigung des Vertrags durch die Gesellschaft noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Für diese Handlungen haftet die Gesellschaft gem. § 5 dieser Vereinbarung.

§ 11 Abwicklung des Vertrags

  1. Die Gesellschaft ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was sie zur Ausführung des Auftrags erhält bzw. erhalten hat und was sie aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist die Gesellschaft verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Informationen zu geben, auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.

  2. Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber der Gesellschaft die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen. Bei Kündigung des Vertrags durch die Gesellschaft kann der Auftraggeber jedoch die Programme für einen noch zu vereinbarenden Zeitraum zurückbehalten, soweit dies zur Vermeidung von Rechtsnachteilen unbedingt erforderlich ist.

  3. Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen auf Kosten des Auftraggebers von diesem bei der Gesellschaft abzuholen.

§ 12 Aufbewahrung und Herausgabe von Arbeitsergebnissen und Unterlagen

1.    Die Gesellschaft hat die Handakten auf die Dauer von 10 Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht erlischt bereits vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn die Gesellschaft den Auftraggeber schriftlich dazu aufgefordert hat, die Handakten abzuholen bzw. in Empfang zu nehmen, und zwar mit Ablauf von 6 Monate nach Abgabe der Aufforderungserklärung der Gesellschaft.

2.    Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die die Gesellschaft aus Anlass ihrer beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder von Dritten für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen der Gesellschaft und ihrem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die diese bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

3.    Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat die Gesellschaft dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Die Gesellschaft kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

§ 13 Zurückbehaltungsrecht durch die Gesellschaft

Die Gesellschaft kann die Herausgabe ihrer Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis sie wegen ihrer Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.

§ 14 Urheberrechtsschutz

Die Leistungen der Gesellschaft stellen deren geistiges Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe von Arbeitsergebnissen außerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung ist nur mit vorheriger Zustimmung der Gesellschaft in Textform zulässig.

§ 15 Hinweispflichten

  1. § 4 Abs. 4 StBVV beinhaltet, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform (§ 126b BGB) vereinbart werden kann. Eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann nur in außergerichtlichen Angelegenheiten vereinbart werden. Die niedrigere Vergütung muss allerdings in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, zur Verantwortung und zum Haftungsrisiko der Gesellschaft stehen (§ 4 Abs. 3 StBVV).

  2. Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Es besteht keine Verpflichtung und keine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle. 

§ 16 Schlussbestimmungen

  1. Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.

  2. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, wenn er nicht Kaufmann im Sinne des HGB ist, ansonsten der Sitz der Gesellschaft.

  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle in Verbindung mit dem erteilten Auftrag oder den hieraus resultierenden Leistungen und Gegenleistungen entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist, für den Fall, dass der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist,

    1. der Sitz der Gesellschaft oder nach Wahl des Auftragnehmers,

    2. das Gericht bei dem unsere mit der Erbringung der Leistungen schwerpunktmäßig befassten Niederlassung ihren Sitz hat oder,

    3. die Gerichte am Ort des Sitzes des Auftraggebers.

  4. Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt. 

  5. Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen bzw. Ergänzungen des Schriftformerfordernisses.

  6. Die Gesellschaft behält sich vor, diese AAB jederzeit zu ändern, soweit dies aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen, neuer organisatorischer Anforderungen des Massenverkehrs, Regelungslücken in den AAB, Veränderung der Marktgegebenheiten oder anderen gleichwertigen Gründen erforderlich ist und den Auftraggeber nicht unangemessen benachteiligt. Für den Auftraggeber nachteilige Änderungen der AAB werden ihm mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Bei allen anderen Änderungen ist eine Benachrichtigung in Textform nicht erforderlich. Die jeweils aktuelle Fassung der AAB ist unter der Homepage www.lbh.de, dort unter „Impressum“, einsehbar. Nachteilige Änderungen werden wirksam, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist von sechs Wochen (beginnend nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform) schriftlich oder per E-Mail widerspricht und die Gesellschaft den Auftraggeber auf diese Rechtsfolge in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat, andere Änderungen werden wirksam nach ihrer Veröffentlichung im Internet bis zu einem Widerspruch in Textform.

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